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   BayObLG, 06.07.1978 - BReg. 1 Z 74/78   

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BayObLG, 06.07.1978 - BReg. 1 Z 74/78 (https://dejure.org/1978,8807)
BayObLG, Entscheidung vom 06.07.1978 - BReg. 1 Z 74/78 (https://dejure.org/1978,8807)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Juli 1978 - BReg. 1 Z 74/78 (https://dejure.org/1978,8807)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1978, 182
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BayObLG, 25.10.1991 - BReg. 3 Z 125/91

    Für Nennwertaufstockung keine Satzungsänderung erforderlich

    Sinn und Zweck des Handelsregisters ist es, die wichtigsten Rechtsverhältnisse der Unternehmer des Handelsstandes zu offenbaren und damit der Sicherheit des Rechtsverkehrs zu dienen (vgl. BayObLGZ 1978, 182 /186 m. w. N. [= DNotZ 1978, 692 = MittBayNot 1978, 162 ]).
  • BayObLG, 20.12.1979 - BReg. 1 Z 84/79

    Zu den Anforderungen an die Anmeldung einer GmbH

    Eine Versicherung nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 GmbHG entspricht aber auch unter Berücksichtigung dieses in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatzes nur dann den gesetzlichen Erfordernissen, wenn sich bei objektiver Beurteilung alle wesentlichen Tatsachen aus der Erklärung so eindeutig ergeben, daß das Registergericht bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung nicht im Zweifel sein kann (vgl. BayObLGZ 1970, 133(136; 1978, 182/184; BayObLG MittBayNot 1978, 17 /18; OLG Frankfurt DNotZ 1978, 695 ).
  • BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 3 Z 127/87

    Grundlage für die Eintragung eines Haftungsausschlusses entsprechend § 25 Abs. 2

    Nach gefestigter Rechtsprechung können aber auch andere Tatsachen eingetragen werden, wenn dies der Sinn und Zweck des Handelsregisters erfordert (RG DNotZ 1944, 195/196; BayObLGZ 1978, 182/186; Keidel/Schmatz/Stöber Rd.Nr. 17b).
  • BayObLG, 11.05.1982 - BReg. 3 Z 39/82

    Zur Liquidation einer GmbH

    2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in beiden Instanzen ist nur das in der Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis - fehlende Versicherung des Liquidators -, nicht aber die Entscheidung über die (Gesamt-)Anmeldung selbst ( BayObLGZ 1978, 182 /183 [= MittBayNot 1978, 162]; 1979, 458/459; BayObLG WPM 1982, 168/169).
  • BayObLG, 10.12.1982 - BReg. 3 Z 98/82

    Zur Handelsregistereintragung der Übertragung eines Kommanditanteils auf

    2: Gegenstand des Verfahrens ist nur das in der Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis, nicht die Entscheidung über die Anmeldung selbst (BayObLGZ 1978, 182/183; 1979, 458/459; BayObLG WPM 1982, 168/169).
  • OLG Frankfurt, 30.11.1982 - 20 W 146/82

    Eintragungsfähigkeit einer Personenhandelsgesellschaft

    2: Gegenstand des Verfahrens ist nur das in der Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis, nicht die Entscheidung über die Anmeldung selbst (BayObLGZ 1978, 182/183; 1979, 458/459; BayObLG WPM 1982, 168/169).
  • BayObLG, 28.01.1982 - BReg. 1 Z 126/81

    Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in beiden Instanzen ist nur das in der Zwischenverfügung vom 18.8.1981 bezeichnete und mit der Erinnerung/Beschwerde bestrittene Eintragungshindernis, nicht die Entscheidung über die Anmeldung selbst (BayObLGZ 1974, 479/481; 1978, 182/183; 1979, 458/459).
  • BayObLG, 18.03.1982 - BReg. 1 Z 145/81

    Zur Eintragung einer GmbH zum Betrieb eines Handwerks

    b) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in beiden Instanzen ist nur das im Gegenantrag der Industrie- und Handelskammer einvernehmlich mit der Handwerkskammer angenommene, vom Registergericht aber verneinte Eintragungshindernis (vgl. § 26 Satz 2 HRV ), nicht die Entscheidung über den übrigen Inhalt der Anmeldung und über diese selbst (vgl. BayObLGZ 1974, 479 /481; 1978, 182/183 [= MittBayNot 1978, 162]; 1979, 458/459 sowie der genannte Senatsbeschluß).
  • BayObLG, 18.12.1979 - BReg. 1 Z 83/79

    Anforderungen des § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Gesetz betreffend die

    Eine Versicherung nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 GmbHG entspricht aber auch unter Berücksichtigung dieses in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatzes nur dann den gesetzlichen Bestimmungen, wenn sich bei objektiver Beurteilung alle wesentlichen Tatsachen aus der Erklärung so eindeutig ergeben, daß das Registergericht bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung nicht im Zweifel sein kann (vgl. BayObLGZ 1970, 133/136; 1978, 182/184; BayObLG MittBayNot 1978, 17/18; OLG Frankfurt DNotZ 1978, 695).
  • BayObLG, 28.09.1979 - BReg. 1 Z 58/79
    2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in beiden instarzen ist nur das in der Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis, nicht die Entscheidung über die Anmeldung selbst ( BayObLGZ 1974, 479 /481; 1978, 182/183).
  • BayObLG, 10.12.1981 - BReg. 1 Z 84/81

    Anforderungen an die Versicherung nach § 8 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 3

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